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Werde ich mit zugmadchine und Wohnwagen abgeschleppt, wenn ich gesundheitlich nicht mehr fahren kann
Wenn ich im Urlaub krank werde und kein Auto mehr fahren kann
Wenn ich im Urlaub krank werde und kein Auto mehr fahren kann
Hallo Irinel, wenn du ADAC Plus-Mitglied bist, dann gelten die folgenden Bedingungen:
a) Geschützt sind nichtzulassungspflichtige sowie zugelassene Kraftfahrzeuge, die vom ADAC Mitglied zum Zeitpunkt des Schadens mit einer gültigen Fahrerlaubnis alleinverantwortlich geführt werden oder unmittelbar gestartet werden sollen. Zudem muss das Fahrzeug in Deutschlandwegen einer Panne oder eines Unfalls auf einer öffentlichen Straße einschließlich der von dort unmittelbar zugänglichen (auch privaten) Garagen- und Parkplätze liegen geblieben und der Schadenort mit Hilfsfahrzeugen erreichbar sein. Das Gelände eines Verkehrsübungsplatzes oder eines Fahrsicherheitszentrums gilt als öffentliche Straße im Sinne dieser Bestimmungen.
b) Geschützt ist der mitgeführte Anhänger, sofern er nicht mehr als eine Achse hat. Zwei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m gelten als eine Achse. Ein Leistungsanspruch besteht aber nur einmal für das Gespann (Fahrzeug mit mitgeführtem Anhänger) insgesamt.
c) Das Fahrzeug darf nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen nicht mehr als 9 Sitzplätze (einschließlich des Platzes für den Fahrer) haben und – eine Gesamtbreite von 2,55 m, – eine Gesamtlänge von 10 m, – eine Höhe von 3 m sowie – eine zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg nicht überschreiten. Auch für den mitgeführten Anhänger gelten die angegebenen Maße. Alle angegebenen Maße gelten einschließlich der Ladung.
d) Darüber hinaus sind in der Zulassungsbescheinigung I eingetragene Wohnmobile geschützt bis zu – einer Gesamtbreite von 2,55 m, – einer Gesamtlänge von 10 m, – einer Höhe von 3,20 m einschließlich Ladung und – einer zulässigen Gesamtmasse von 7.500 kg.
e) Nicht geschützt sind Schrottfahrzeuge, polizeilich beschlagnahmte/sichergestellte Fahrzeuge oder deren Ladung, Fahrzeuge bei gewerbsmäßigen Personenbeförderungen, Fahrzeuge bei Probe- und Überführungsfahrten (rote Händler-Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung).
Wenn ein Fahrzeug wegen Fahrerausfall zurückgeholt werden soll, dann greift §26 unserer Leistungsordnung:
§ 26 Fahrzeugrückholung bei Fahrerausfall
(1) Eine geschützte Person kann während einer Reise im Geltungsbereich Europa mit dem geschützten Fahrzeug aufgrund akuter, unerwarteter Erkrankung, Verletzung oder Tod das Fahrzeug nicht mehr selbst fahren. Die Fahrunfähigkeit muss länger als 3 Tage dauern. Es ist auch kein geeigneter Beifahrer in der Lage, das geschützte Fahrzeug nach Hause zu fahren.
(2) Wir stellen als Serviceleistung einen Fahrer zur Verfügung, der das Fahrzeug zusammen mit Insassen, Gepäck und Ladung zum Wohnsitz der geschützten Person zurückfährt. Soweit keine Insassen mit zurückfahren, können wir das Fahrzeug auf andere Weise zurückholen. Alle sonstigen Kosten der Rückführung werden nicht erstattet.
(3) Ist der Schaden außerhalb des Geltungsbereiches Europa eingetreten, wird die Leistung ab der Grenze des Geltungsbereiches Europa erbracht.
(4) Die Erkrankung und Verletzung und die voraussichtliche Dauer der Fahrunfähigkeit sind durch ein Attest des behandelnden Arztes nachzuweisen. Das Fahrzeug muss verkehrs- und betriebssicher und frei verfügbar sein.
Viele Grüße
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